Du hast ein Unternehmen aufgebaut und willst es an die nächste Generation weitergeben – ohne dass die Erbschaft- oder Schenkungsteuer den Betrieb aushöhlt? Genau dafür gibt es die Betriebsvermögensverschonung. Richtig angewendet, überträgst du begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerfrei. Dieser Leitfaden zeigt dir die Voraussetzungen, die Zahlen aus §§ 13a und 13b ErbStG – und die ehrlichen Grenzen, an denen viele Gestaltungen scheitern.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Stufen, nicht eine: Zuerst prüfst du, ob überhaupt begünstigtes Vermögen vorliegt (§ 13b ErbStG). Erst danach greift der Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % (§ 13a ErbStG).
- Regel- oder Optionsverschonung: 85 % steuerfrei bei 5 Jahren Bindung (Regelfall) oder 100 % steuerfrei bei 7 Jahren, höherer Lohnsumme und höchstens 20 % Verwaltungsvermögen (Antrag, unwiderruflich).
- Zwei harte Auflagen: Die Lohnsumme (bis zu 400 % bzw. 700 % der Ausgangslohnsumme) sichert Arbeitsplätze, die Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre) sichert den Betrieb. Ein Verstoß löst anteilige Nachversteuerung aus.
- Der Killer heißt Verwaltungsvermögen: Ab 90 % Verwaltungsvermögen entfällt die Verschonung komplett (§ 13b Abs. 2). Vermietete Immobilien zählen fast immer dazu – das „Verpacken" von Privatvermögen bringt den Abschlag nicht.
- Ab 26 Mio. € wird es enger: Der Abschlag schmilzt um 1 Prozentpunkt je 750.000 € über der Schwelle; ab 90 Mio. € gibt es ihn nicht mehr (§ 13c ErbStG). Alternativ greift die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a).
- Timing schlägt Technik: Die Weichen stellst du früh – lange vor dem Erbfall, mit sauberer Struktur und fachkundiger Begleitung.
Der Nachfolge-Schock: wenn die Steuer die Substanz des Betriebs frisst
Stell dir vor, dein Kind erbt den Familienbetrieb im Wert von mehreren Millionen Euro. Ohne Verschonung fiele darauf eine sechs- bis siebenstellige Erbschaftsteuer an – zahlbar in Geld, nicht in Maschinen oder Anteilen. Genau hier droht die Gefahr: Um die Steuer zu bezahlen, müsste der Erbe Liquidität abziehen, Anteile verkaufen oder Kredite aufnehmen. Der Betrieb verliert Substanz, obwohl niemand ihn zerschlagen wollte.
Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Um Arbeitsplätze und funktionierende Unternehmen zu schützen, stellt er unternehmerisches Vermögen unter besonderen Bedingungen weitgehend oder vollständig steuerfrei. Die Betriebsvermögensverschonung ist damit eines der stärksten legalen Werkzeuge der Unternehmensnachfolge – und ein zentraler Baustein im Vermögensschutz in Deutschland. Sie ist aber auch komplex und an harte Auflagen geknüpft. Wer sie falsch versteht, erlebt später eine böse Überraschung. Wenn bei dir Millionenwerte und die Existenz der nächsten Generation auf dem Spiel stehen, lohnt sich früh eine neutrale Einordnung – zum Beispiel im kostenlosen Strategiegespräch, bevor du dich auf einen Weg festlegst.
Was ist die Betriebsvermögensverschonung? (§§ 13a, 13b ErbStG)
Die Betriebsvermögensverschonung ist eine Steuerbefreiung für unternehmerisches Vermögen bei Erbschaft und Schenkung. Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen zu 85 % steuerfrei (Regelverschonung); auf Antrag sind nach § 13a Abs. 10 ErbStG sogar 100 % möglich (Optionsverschonung). Was genau begünstigt ist, definiert § 13b ErbStG.
Der Kern ist also ein prozentualer Verschonungsabschlag auf das Betriebsvermögen. Wichtig ist die Reihenfolge in zwei Stufen: Zuerst prüfst du, ob überhaupt begünstigtes Vermögen vorliegt (§ 13b ErbStG). Erst danach greift der Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % (§ 13a ErbStG). Beide Stufen sind an Bedingungen geknüpft – vor allem an den Erhalt von Arbeitsplätzen (Lohnsumme) und die Fortführung des Betriebs (Behaltensfrist). Diese Verschonung wirkt bei Erbschaft und Schenkung gleichermaßen und ergänzt die persönlichen Schenkungssteuer-Freibeträge, die davon unberührt bleiben.
Nur was beide Prüfstufen übersteht, wird am Ende verschont – Verwaltungsvermögen fällt vorher heraus.
Regelverschonung (85 %) vs. Optionsverschonung (100 %): der Vergleich
Du hast die Wahl zwischen zwei Modellen. Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG befreit 85 % des begünstigten Vermögens und verlangt eine fünfjährige Behaltens- und Lohnsummenfrist. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG stellt 100 % frei, fordert dafür aber sieben Jahre Durchhaltevermögen, eine höhere Lohnsumme und maximal 20 % Verwaltungsvermögen.
Der Sprung von 85 auf 100 % klingt klein – aber er halbiert und mehr die Steuer auf den verbleibenden Teil, wenn du die Auflagen sieben Jahre trägst.
Die Optionsverschonung musst du ausdrücklich und unwiderruflich beantragen. Sie lohnt sich vor allem bei „schlankem" Betriebsvermögen mit wenig Verwaltungsvermögen und einer stabilen Belegschaft, die du sieben Jahre halten kannst. Die Regelverschonung ist der flexiblere Grundfall – und bei kleineren Übertragungen zusätzlich attraktiv, weil auf die steuerpflichtigen 15 % ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € nach § 13a Abs. 2 ErbStG greift. Die folgende Tabelle stellt beide Wege gegenüber.
| Merkmal | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 % steuerfrei | 100 % steuerfrei |
| Rechtsgrundlage | § 13a Abs. 1 ErbStG | § 13a Abs. 10 ErbStG |
| Antrag nötig? | nein (Grundfall) | ja, unwiderruflich |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (mehr als 15 Beschäftigte) | 400 % | 700 % |
| Zulässiges Verwaltungsvermögen | unter 90 % (90-%-Test) | höchstens 20 % |
| Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2) | ja, bis 150.000 € | praktisch entbehrlich |
Welcher Weg passt, entscheidest du nicht nach dem höheren Prozentsatz, sondern nach deiner Fähigkeit, die Auflagen durchzuhalten. Der folgende Entscheidungsbaum bringt die zwei Kernfragen auf den Punkt.
Was das für dich heißt: Die 100 % sind kein Selbstläufer, sondern eine Wette auf sieben stabile Jahre. Bist du dir bei Belegschaft und Fortführung nicht sicher, ist die Regelverschonung mit 85 % oft die klügere, weil robustere Wahl – die verbleibenden 15 % werden durch den Abzugsbetrag bei kleineren Übertragungen ohnehin gemildert. Rechne beide Wege durch, bevor du den unwiderruflichen Antrag stellst.
Die zwei Bedingungen: Lohnsumme und Behaltensfrist
Der Verschonungsabschlag ist kein Geschenk ohne Gegenleistung. Zwei Auflagen entscheiden darüber, ob die Steuerbefreiung dauerhaft bestehen bleibt: die Lohnsummenregelung (Erhalt der Arbeitsplätze) und die Behaltensfrist (Fortführung des Betriebs). Verstößt du gegen eine der beiden, fällt die Verschonung anteilig rückwirkend weg – es kommt zur Nachversteuerung.
Lohnsummenregelung: Arbeitsplätze sichern (§ 13a Abs. 3 ErbStG)
Die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG verlangt, dass die Summe der Löhne über die Behaltensfrist eine Mindestlohnsumme nicht unterschreitet. Maßstab ist die durchschnittliche Ausgangslohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung. Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind von dieser Prüfung ganz befreit.
Je größer die Belegschaft, desto höher die geforderte kumulierte Mindestlohnsumme über die Frist. Der Sinn dahinter: Wer die Steuerbefreiung nutzt, soll die Arbeitsplätze erhalten. Sinkt die kumulierte Lohnsumme am Ende der Frist unter die Vorgabe, wird der Verschonungsabschlag anteilig gekürzt.
Ab mehr als 15 Beschäftigten musst du über die Frist das Vier- bzw. Siebenfache der Ausgangslohnsumme halten – die Option ist deutlich anspruchsvoller.
Behaltensfrist: 5 oder 7 Jahre durchhalten (§ 13a Abs. 6 ErbStG)
Die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG beträgt fünf Jahre bei der Regel- und sieben Jahre bei der Optionsverschonung. In dieser Zeit darfst du den Betrieb weder verkaufen noch aufgeben, keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußern und nicht mehr aus dem Betrieb entnehmen, als er erwirtschaftet (Überentnahmen von mehr als 150.000 €).
Ein Verstoß ist kein Totalverlust der Verschonung, aber schmerzhaft: Die Befreiung entfällt zeitanteilig (pro rata temporis) für die noch offenen Jahre.
Wer nach zwei von fünf Jahren verkauft, verliert rückwirkend drei Fünftel des Abschlags – der vermeintliche Steuervorteil kippt schnell.
Was das für dich heißt: Die Behaltensfrist ist der Grund, warum du die Nachfolge nicht unter Zeitdruck aufsetzen solltest. Sieben Jahre sind eine lange Zeit für einen Betrieb und eine Belegschaft – plane die Übertragung so, dass ein geordneter Verkauf oder eine Umstrukturierung erst nach Fristablauf ansteht. Wer die Frist bewusst einkalkuliert, verschenkt später keine Millionen an rückwirkende Steuer.
Begünstigtes Vermögen: der Verwaltungsvermögenstest (§ 13b ErbStG)
Nicht jedes Vermögen im Betrieb ist begünstigt. § 13b ErbStG unterscheidet zwischen begünstigungsfähigem Vermögen und dem tatsächlich begünstigten Vermögen. Herausgerechnet wird das sogenannte Verwaltungsvermögen – also Vermögen, das nicht dem eigentlichen Unternehmenszweck dient, sondern nur „geparkt" ist. Der Verschonungsabschlag greift nur auf das, was danach übrig bleibt.
Zum Verwaltungsvermögen zählen nach § 13b Abs. 4 ErbStG unter anderem an Dritte vermietete Grundstücke, Kunst und Edelmetalle, Wertpapiere sowie überschüssige Finanzmittel (Zahlungsmittel oberhalb eines Sockels von 15 % des Unternehmenswerts). Drei Schwellen musst du kennen.
Drei Prozentmarken entscheiden über alles: 10 % sind unschädlich, 20 % sind die Grenze für die Option, ab 90 % ist die Verschonung komplett weg.
Kurz zusammengefasst: Bis zu 10 % des Nettowerts gilt Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG als unschädlich und wird wie begünstigtes Vermögen behandelt. Für die Optionsverschonung darf der Anteil höchstens 20 % betragen. Und das schärfste Instrument ist der 90-%-Test nach § 13b Abs. 2 ErbStG: Macht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des Werts aus, entfällt die Verschonung komplett – auch für den betrieblichen Kern.
Vorsicht Falle: vermietete Immobilien sind Verwaltungsvermögen
Das ist der häufigste und teuerste Irrtum: An Dritte vermietete Wohn- und Gewerbeimmobilien zählen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG regelmäßig zum Verwaltungsvermögen und sind damit nicht begünstigt. Eine reine Vermietungsimmobilie in einer GmbH oder KG bringt dir also keine Betriebsvermögensverschonung – egal, in welche Rechtsform du sie steckst.
Es gibt eng gefasste Rückausnahmen, bei denen vermietete Grundstücke doch begünstigt bleiben. Dazu gehören das Wohnungsunternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG), die klassische Betriebsaufspaltung, die Verpachtung im Konzern sowie land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Diese Ausnahmen sind jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und keineswegs der Normalfall. Wer glaubt, ein Mietshaus werde durch die bloße „Verpackung" in eine Gesellschaft zu begünstigtem Betriebsvermögen, irrt – und riskiert am Ende die volle Steuer. Wenn dein Vermögen stark aus vermieteten Objekten besteht, lohnt vor jeder Umstrukturierung ein ehrlicher Kassensturz: Lass deine Ausgangslage im Strategiegespräch einordnen, bevor du Notarkosten für eine Struktur zahlst, die den Abschlag gar nicht auslöst.
Privatvermögen in Betriebsvermögen umwandeln – warum das selten trägt
Der Gedanke „Privatvermögen in Betriebsvermögen umwandeln, dann greift die Verschonung" klingt verlockend, funktioniert aber selten. Zwar kannst du eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG so aufstellen, dass ihre Einkünfte als gewerblich gelten (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Für die Erbschaftsteuer nützt das aber nichts, wenn dahinter nur Verwaltungsvermögen steht.
Der Grund: Die gewerbliche Prägung ändert nur die einkommensteuerliche Einordnung der Einkünfte. Sie macht vermietete Immobilien oder Wertpapiere nicht zu begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG. Der Verwaltungsvermögenstest bleibt gnadenlos. Kommt hinzu, dass eine rein steuergetriebene Konstruktion ohne wirtschaftlichen Gehalt als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO verworfen werden kann. Die Verschonung ist für echtes, operativ tätiges Betriebsvermögen gedacht – nicht als Umgehungsvehikel für privates Anlagevermögen. Wer sein Vermögen dauerhaft bündeln will, fährt mit einer sauberen Struktur wie der deutschen Familienstiftung oder einem bewusst gewählten Rechtsträger meist besser als mit einer erzwungenen „Betrieblichkeit".
Gewerblicher Grundstückshandel: die Drei-Objekt-Grenze (BFH)
Wer mit Immobilien handelt statt sie langfristig zu verwalten, rutscht schnell in den gewerblichen Grundstückshandel – mit eigenen Steuerfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt in der Regel ein Gewerbebetrieb vor, wenn innerhalb von rund fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu Anschaffung, Errichtung oder grundlegender Modernisierung verkauft werden. Das ist die berühmte Drei-Objekt-Grenze.
Die Abgrenzung entscheidet über viel Geld: Bleibt es bei privater Vermögensverwaltung, sind Gewinne nach zehn Jahren Haltedauer steuerfrei. Kippt die Tätigkeit in den gewerblichen Grundstückshandel, gelten die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG – mit Einkommen- und zusätzlich Gewerbesteuer. Der Große Senat des BFH hat diese Grundsätze in seinem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98) zusammengeführt. Für die Betriebsvermögensverschonung ist das doppelt relevant: Ein reiner Grundstückshandel oder eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft schafft weder automatisch begünstigtes Vermögen noch entkommt er dem Verwaltungsvermögenstest. Erst ein echter, operativ tätiger Betrieb kann die Verschonung tragen.
KG-Anteile übertragen: Personengesellschaft vs. GmbH
Ob du KG-Anteile überträgst oder GmbH-Anteile, macht einen entscheidenden Unterschied. Bei Personengesellschaften ist der Mitunternehmeranteil – etwa an einer gewerblich tätigen KG – nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähig, und zwar ohne Mindestbeteiligungsquote. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH verlangt § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dagegen eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 %.
Wer also KG-Anteile übertragen will, hat es tendenziell leichter: Schon eine kleine Kommanditbeteiligung kann begünstigt sein, sofern die KG tatsächlich einen Gewerbebetrieb führt. Bei der GmbH scheitert die Verschonung dagegen oft an der 25-%-Hürde – hier hilft unter Umständen eine Poolvereinbarung, mit der mehrere Gesellschafter ihre Anteile bündeln. In beiden Fällen gelten aber dieselben Auflagen: Lohnsumme, Behaltensfrist und der Verwaltungsvermögenstest. Die Rechtsform allein entscheidet nicht über die Steuerfreiheit, sie verändert nur die Eintrittsschwelle.
Grosserwerbe über 26 Mio. €: Abschmelzung, Bedarfsprüfung, Stundung (§§ 13c, 28a, 28 ErbStG)
Ab einem begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. € pro Erwerber gibt es die volle Verschonung nicht mehr automatisch. Für diese Grosserwerbe hast du zwei Wege zur Wahl: das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Beide sollen sicherstellen, dass sehr große Vermögen einen angemessenen Beitrag leisten.
Beim Abschmelzmodell sinkt der Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, um die das begünstigte Vermögen die Schwelle von 26 Mio. € übersteigt. Ab einem Erwerb von 90 Mio. € gibt es keinen Abschlag mehr.
Zwischen 26 und 90 Mio. € schmilzt dein Abschlag linear ab – oberhalb greift nur noch die Bedarfsprüfung.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung wird die Steuer auf das begünstigte Vermögen erlassen, soweit du sie nicht aus deinem verfügbaren Vermögen begleichen kannst – als verfügbar gilt die Hälfte (50 %) des miterworbenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Vermögens (§ 28a ErbStG). Zusätzlich kann die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach § 28 ErbStG auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden; bei Erwerb von Todes wegen ist der erste Jahresbetrag zinslos. Wer sehr große Vermögen bündeln und über Generationen sichern will, sollte parallel die deutsche Familienstiftung als ergänzende Struktur prüfen – und bei internationalem Bezug die Wechselwirkung mit der Wegzugsbesteuerung im Blick behalten.
Was das für dich heißt: Ab 26 Mio. € wird die Nachfolge zum Rechenexempel: Abschmelzung oder Bedarfsprüfung führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, wie viel nicht begünstigtes Privatvermögen du daneben hast. Wer hier plant, sollte die Übertragung ggf. auf mehrere Erwerber und mehrere Zehnjahres-Fenster verteilen – jede der beiden Optionen kann im Einzelfall die deutlich günstigere sein.
Ehrlich gesagt: mächtig für echte Betriebe – kein Trick für Vermietung
Sei ehrlich zu dir selbst: Die Betriebsvermögensverschonung ist ein sehr mächtiges Instrument – aber ausschließlich für echtes, operativ tätiges Betriebsvermögen und eine geordnete Unternehmensnachfolge. Für privates Anlagevermögen, insbesondere vermietete Immobilien, ist sie nicht gedacht und funktioniert dort auch nicht. Das „Verpacken" von Privatvermögen in eine Gesellschaft bringt den Abschlag nicht.
Dazu kommt die Komplexität. Die Verschonung ist an harte Bedingungen geknüpft: Lohnsummen über fünf oder sieben Jahre, Behaltensfristen, der Verwaltungsvermögenstest mit seinem 90-%-Fallbeil. Jeder Verstoß löst eine anteilige Nachversteuerung aus – oft Jahre später, wenn niemand mehr damit rechnet. Und rein künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Sinn stehen unter dem Vorbehalt des § 42 AO. Kurz: Wer einen echten Betrieb übergibt, hat mit den §§ 13a und 13b ErbStG ein starkes Werkzeug in der Hand. Wer nur Steuern auf Mieterträge sparen will, sucht am falschen Ort.
Dein nächster Schritt: die Nachfolge sauber aufsetzen
Die Betriebsvermögensverschonung entscheidet über Millionen – aber nur, wenn Struktur, Lohnsumme und Behaltensfrist von Anfang an zusammenpassen. Der größte Fehler ist, erst im Erbfall zu reagieren. Wer früh plant, kann Verwaltungsvermögen abbauen, die richtige Rechtsform wählen und zwischen Regel- und Optionsverschonung fundiert entscheiden. Der Weg dorthin folgt einer klaren Reihenfolge.
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Häufige Fragen zur Betriebsvermögensverschonung (FAQ)
Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Punkte kompakt zusammen. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung, geben dir aber eine erste, belastbare Orientierung zu den §§ 13a, 13b und 13c ErbStG und den typischen Stolpersteinen der Unternehmensnachfolge.
Wie viel Betriebsvermögen bleibt steuerfrei?
Von begünstigtem Vermögen bleiben nach § 13a Abs. 1 ErbStG 85 % steuerfrei (Regelverschonung). Auf Antrag sind es nach § 13a Abs. 10 ErbStG sogar 100 % (Optionsverschonung). Voraussetzung sind die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen Regel- und Optionsverschonung?
Die Regelverschonung befreit 85 % und verlangt fünf Jahre Behaltens- und Lohnsummenfrist. Die Optionsverschonung befreit 100 %, fordert dafür sieben Jahre, eine deutlich höhere Lohnsumme und höchstens 20 % Verwaltungsvermögen. Die Option musst du ausdrücklich und unwiderruflich beantragen.
Sind vermietete Immobilien von der Verschonung erfasst?
In aller Regel nein. An Dritte vermietete Grundstücke zählen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zum Verwaltungsvermögen und sind nicht begünstigt. Ausnahmen gelten nur eng, etwa für ein Wohnungsunternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, die Betriebsaufspaltung oder die Verpachtung im Konzern.
Was passiert, wenn ich den Betrieb vor Ablauf der Behaltensfrist verkaufe?
Dann entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend. Nach § 13a Abs. 6 ErbStG wird der Abschlag pro rata temporis für die noch offenen Jahre gekürzt, und du zahlst die Steuer nach. Auch Betriebsaufgabe, der Verkauf wesentlicher Grundlagen und Überentnahmen von mehr als 150.000 € lösen die Nachversteuerung aus.
Kann ich Privatvermögen in Betriebsvermögen umwandeln, um Steuer zu sparen?
Meist nicht wirksam. Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ändert nur die einkommensteuerliche Einordnung, macht Anlagevermögen aber nicht zu begünstigtem Vermögen. Der Verwaltungsvermögenstest bleibt, und rein steuergetriebene Konstruktionen riskieren § 42 AO.
Was gilt bei sehr großen Betriebsvermögen über 26 Mio. €?
Ab 26 Mio. € begünstigtem Vermögen pro Erwerber schmilzt der Abschlag nach § 13c ErbStG um einen Prozentpunkt je vollen 750.000 € über der Schwelle; ab 90 Mio. € entfällt er ganz. Alternativ kannst du die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wählen, bei der 50 % deines verfügbaren Vermögens für die Steuer herangezogen werden.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung im Sinne von § 4 StBerG bzw. des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Freiheitspilot erbringt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für deine konkrete Situation wende dich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuer- oder Erbrecht. Stand: Juli 2026.
Quellen
- § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag 85 %, 26-Mio-Schwelle, Abzugsbetrag 150.000 €, Lohnsumme 400 %/700 %, Behaltensfrist 5/7 Jahre, Optionsverschonung 100 %) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html
- § 13b ErbStG (begünstigtes Vermögen, Verwaltungsvermögen, 90-%-Test, 25-%-Quote, 15-%-Finanzmittelsockel, 10-%-Regel) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html
- § 13c ErbStG (Abschmelzung ab 26 Mio. €, 1 Prozentpunkt je 750.000 €, 90-Mio-Grenze) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13c.html
- § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung, 50 % verfügbares Vermögen) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28a.html
- § 28 ErbStG (Stundung bis zu sieben Jahre, erster Jahresbetrag zinslos bei Erwerb von Todes wegen) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html
- § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html
- § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html
- § 4 StBerG (Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html
BFH, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.2001 – GrS 1/98 (gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze), im Volltext abrufbar über das offizielle Portal gesetze-im-internet.de bzw. die Entscheidungsdatenbank des Bundesfinanzhofs.
Daniel Huber, MBA, B.A. Insurance and Finance — Investor seit 1995. Schreibt bei Freiheitspilot über Vermögensschutz, Steuern und Standortstrategie. Fachlich gegengelesen von Daniel Huber (MBA, B.A. Insurance and Finance).