Vermögensschutz

CLG gründen: Vermögensschutz mit einer zweiten Rechtsidentität

CLG gründen: Was die Company Limited by Guarantee beim Vermögensschutz wirklich leistet, was sie kostet und welche deutschen Steuerpflichten zwingend gelten.

Du willst dein Vermögen hinter einer eigenen Rechtsperson wissen – denn pfänden lässt sich, was dir gehört, nicht aber, was einer anderen juristischen Person gehört. Genau dafür wird die englische Company Limited by Guarantee (CLG) beworben: als zweite Rechtsidentität ohne Gesellschafter, angeblich pfändungssicher und diskret. Bevor du eine CLG gründen lässt, zeigt dir dieser Leitfaden nüchtern, was sie wirklich kann, was sie kostet – und welche deutschen Steuer- und Meldepflichten jede Werbebroschüre gern verschweigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die CLG ist real, ihre Anonymität ist es nicht. Zivilrechtlich schafft sie eine saubere Trennung zwischen dir und einem Vermögensträger. Für in Deutschland Ansässige ist sie aber weder ein Steuerspar- noch ein Anonymitätsmodell.
  • Kein Gesellschafter, keine Anteile: Nach Section 5 Companies Act 2006 hat die CLG kein Stammkapital und keine pfändbaren Geschäftsanteile – die Haftung der Garanten ist auf einen zugesagten Betrag beschränkt, oft nur 1 GBP (Section 3).
  • Geschäftsleitung im Inland = Steuerpflicht im Inland: Wer die CLG vom deutschen Schreibtisch aus lenkt, macht sie hier körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG, § 10 AO) – die englische Hülle ändert daran nichts.
  • Melden ist Pflicht, nicht Kür: Die Gründung ist dem Finanzamt anzuzeigen (§ 138 Abs. 2 AO), und zwar spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums – eine Frist, die ausdrücklich nicht verlängerbar ist.
  • Die Gebühr ist billig, die Struktur nicht: Die amtliche Gründung bei Companies House kostet ab 100 GBP. Teuer wird die laufende Doppel-Administration in UK und Deutschland.
  • Substanz schlägt Fassade: Die CLG belohnt echten UK-Bezug und Transparenz – und bestraft jede Konstruktion, die auf Verstecken angelegt ist (§ 42 AO, §§ 7 ff. AStG, § 20 GwG).

Das Versprechen vom unantastbaren Vermögen – und der Haken für Deutsche

Offshore-Anbieter verkaufen die CLG gern als Wundermittel: kein Eigentümer, keine pfändbaren Anteile, volle Diskretion. Für in Deutschland ansässige Gründer ist dieses Bild irreführend. Wer die Gesellschaft von Deutschland aus lenkt, bleibt hier steuerpflichtig, meldepflichtig und im Transparenzregister sichtbar. Die zweite Rechtsidentität existiert – die versprochene Anonymität nicht.

Das heißt nicht, dass die CLG wertlos wäre. Als eigenständige juristische Person kann sie zivilrechtlich tatsächlich eine saubere Trennung zwischen dir und einem Vermögensträger schaffen. Nur ist sie kein Zaubertrick, der deutsche Gesetze aushebelt. Wer sie als Baustein einer legalen, transparenten Struktur zum Vermögensschutz in Deutschland begreift, trifft eine informierte Entscheidung. Wer auf „Steuern sparen ohne Finanzamt" hofft, läuft in eine teure Falle.

Was ist eine Company Limited by Guarantee (CLG)?

Eine Company Limited by Guarantee (auf Deutsch etwa „durch Garantie beschränkte Gesellschaft") ist eine englische Kapitalgesellschaft nach dem UK Companies Act 2006 – ohne Stammkapital und ohne Gesellschafter im klassischen Sinn. Statt Anteilseignern hat sie Garanten (Members), deren Haftung auf einen zugesagten Betrag beschränkt ist, oft nur 1 GBP. Ursprünglich für Non-Profits gedacht, kann sie dennoch Vermögen halten.

Der rechtliche Kern steht in Section 3(3) des Companies Act 2006: Die Haftung der Mitglieder ist auf den Betrag begrenzt, den sie im Fall der Liquidation zum Gesellschaftsvermögen beizutragen versprechen. Section 5 verbietet der CLG ausdrücklich, Stammkapital auszugeben – sie hat also keine Aktien und keine Anteilseigner. Gegründet werden kann sie mit mindestens einem Garanten und einem Director, im Zweifel also von einer einzelnen Person, die beide Rollen ausfüllt. Sie benötigt ein Registered Office in England (bzw. im UK) und erfüllt laufende Pflichten bei Companies House.

Die CLG trennt Kontrolle von Eigentum – genau das macht sie zivilrechtlich interessant und steuerlich heikel.

Struktur einer Company Limited by Guarantee: Kontrolle ohne Eigentum Vertikale Struktur in drei Stufen: Garanten (Members) mit auf den Garantiebetrag beschränkter Haftung bestellen und kontrollieren über die Satzung das Board of Directors; das Board führt die Geschäfte und verwaltet das Gesellschaftsvermögen aus Konten, Immobilien und Beteiligungen. Eine seitliche Anmerkung betont: keine Aktien, keine Anteilseigner, kein pfändbarer Geschäftsanteil nach Section 5 Companies Act 2006, aber Kontrolle löst in Deutschland Steuerfolgen aus. 1 · Garanten (Members) Haftung auf Garantiebetrag beschränkt — oft 1 GBP Keine Anteile, keine Gewinnbeteiligung bestellen · kontrollieren via Satzung (Articles) 2 · Board of Directors Führt die Geschäfte, trifft die Entscheidungen Mindestens 1 Director (kann zugleich Garant sein) verwaltet 3 · Gesellschaftsvermögen Konten, Immobilien, Beteiligungen, Werte Gehört der CLG — nicht einer Privatperson Der Kern-Unterschied • Keine Aktien (Section 5) • Keine Anteilseigner • Kein pfändbarer Geschäftsanteil • Kontrolle statt Eigentum Aber: Kontrolle löst in Deutschland Steuerfolgen aus (§ 1 KStG, §§ 7 ff. AStG — siehe weiter unten)
Qualitatives Struktur-Modell. Rechtsgrundlage: Sections 3 und 5 Companies Act 2006 (legislation.gov.uk). Insight: Die CLG kennt keinen Eigentümer – gesteuert wird über Directors und Satzung, nicht über Anteile.

CLG oder Ltd – wo liegt der Unterschied?

Der Unterschied ist grundlegend: Die klassische Private Limited Company (Ltd) hat Aktien und Anteilseigner, die am Gewinn beteiligt sind. Die CLG hat keine Anteile, sondern Garanten, und Überschüsse werden typischerweise reinvestiert statt ausgeschüttet. Genau diese Anteilslosigkeit macht die CLG für Vermögensschutz-Ideen interessant.

Historisch nutzt man die CLG in England für Vereine, Verbände, gemeinnützige Organisationen und Stiftungsersatz-Konstruktionen. Sie kann Immobilien, Konten und andere Werte halten, ohne dass es „Eigentümer" im Sinne von Anteilseignern gibt. Wichtig: Rechtlich ist und bleibt sie eine Kapitalgesellschaft mit voller Buchführungs- und Meldepflicht – kein rechtsfreier Raum.

Die Anteilslosigkeit ist der ganze Reiz – und zugleich der Grund, warum es keinen pfändbaren Anteil gibt.

CLG gegenüber Ltd: Garanten statt Anteilseigner Zwei-Spalten-Vergleich. Links die CLG: kein Stammkapital nach Section 5, Garanten statt Anteilseigner, Haftung auf Garantiebetrag von oft 1 GBP, Überschüsse werden reinvestiert, Ursprung bei Vereinen und Non-Profits. Rechts die Ltd: Aktien und Anteilseigner, Beteiligung am Gewinn über Dividenden, Anteile sind übertragbar und pfändbar, klassischer Geschäftsbetrieb. Kernaussage: nur die CLG hat keinen pfändbaren Geschäftsanteil. CLG — Limited by Guarantee Ltd — Limited by Shares • Kein Stammkapital (Section 5) • Garanten statt Anteilseigner • Haftung auf Garantiebetrag (oft 1 GBP) • Überschüsse werden reinvestiert • Kein pfändbarer Geschäftsanteil Ursprung: Vereine, Verbände, Non-Profits • Aktien und Anteilseigner • Beteiligung am Gewinn (Dividenden) • Haftung auf das Stammkapital • Anteile übertragbar — und pfändbar • Gewinnverteilung ist das Ziel Ursprung: klassischer Geschäftsbetrieb Nur die anteilslose CLG bietet Gläubigern keinen klassischen Zugriffspunkt — dafür fehlt jede Gewinnbeteiligung.
Qualitative Gegenüberstellung. Rechtsgrundlage: Companies Act 2006, Sections 3–5 (legislation.gov.uk). Insight: Der Vorteil „kein pfändbarer Anteil" ist untrennbar mit dem Nachteil „keine Ausschüttung" verbunden.

Wem „gehört" eine CLG?

Niemandem im Sinne von Anteilen – und genau hier setzt die Idee der zweiten Rechtsidentität an. Weil es keine Gesellschaftsanteile gibt, existiert auch kein Anteil, den ein Gläubiger pfänden könnte. Die Kontrolle läuft nicht über Eigentum, sondern über die Directors und die Satzung (Articles of Association).

Das klingt nach dem perfekten Vermögensschutz, hat aber eine Kehrseite, die du kennen musst: Kontrolle ist nicht dasselbe wie Eigentum – und das deutsche Steuerrecht interessiert sich brennend für die Kontrolle. Wer eine CLG steuert, löst damit unter Umständen genau die Steuerfolgen aus, die er vermeiden wollte. Warum, klärt der nächste große Abschnitt.

CLG und Vermögensschutz: Was die zweite Rechtsidentität wirklich leistet

Der CLG-Vermögensschutz beruht auf einem echten zivilrechtlichen Prinzip: Die Gesellschaft ist eine eigene juristische Person, und was ihr gehört, gehört nicht dir persönlich. Weil es keine Anteile gibt, fehlt Gläubigern der klassische Zugriffspunkt – ein pfändbarer Geschäftsanteil existiert schlicht nicht. Eine saubere Trennung von Person und Vermögensträger ist damit grundsätzlich möglich.

Beim Thema CLG-Pfändungsschutz ist trotzdem Ehrlichkeit gefragt. Erstens kannst du Vermögen nicht folgenlos in die CLG verschieben, wenn bereits Gläubiger vor der Tür stehen: Solche Übertragungen sind nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung anfechtbar – teils über viele Jahre rückwirkend. Vermögensschutz funktioniert nur vorausschauend und transparent, niemals als „Pfändungstrick" im letzten Moment. Zweitens bleibt die Frage der Kontrolle: Wer faktisch über das Vermögen bestimmt, dem wird es steuerlich oft weiter zugerechnet. Wie sich die CLG gegen Stiftung und Verein schlägt, liest du im Vergleich der Rechtsträger für den Vermögensschutz.

Post-Brexit: UK ist Drittstaat – und die CLG-Haftungsfalle

Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich steuer- und gesellschaftsrechtlich ein Drittstaat. Damit endet die europäische Niederlassungsfreiheit, auf die sich britische Gesellschaften früher berufen konnten. Für Drittstaatsgesellschaften folgt Deutschland der sogenannten Sitztheorie – und das kann die Haftungsbeschränkung aushebeln.

Was für die klassische Limited gilt, trifft die CLG als UK-Gesellschaft gleichermaßen: Verlegt sich der Verwaltungssitz faktisch nach Deutschland, wird die Gesellschaft hier gesellschaftsrechtlich nicht mehr zwingend als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft anerkannt. Im schlimmsten Fall wird sie wie eine Personengesellschaft behandelt – mit persönlicher, unbeschränkter Haftung der dahinterstehenden Personen. Ausgerechnet die CLG-Haftungsbeschränkung, das Kernargument der Werbung, steht damit auf wackligem Grund, wenn du die Gesellschaft aus Deutschland heraus betreibst.

Dieselbe CLG, zwei Rechtswelten: Wo sie geführt wird, entscheidet über die Haftung.

Haftungsbeschränkung der CLG: geführt aus UK gegenüber geführt aus Deutschland Zwei Zustände nebeneinander. Links, aus dem UK geführt: Haftung auf den Garantiebetrag beschränkt nach Section 3, die Trennung von Person und Gesellschaft trägt, Anerkennung als UK-Kapitalgesellschaft. Rechts, faktisch aus Deutschland geführt: Verwaltungssitz wandert nach Deutschland, post-Brexit gilt die Drittstaats-Sitztheorie, keine zwingende Anerkennung als haftungsbeschränkt, im Extremfall Behandlung wie eine Personengesellschaft mit persönlicher, unbeschränkter Haftung. Aus dem UK geführt • Haftung auf Garantiebetrag beschränkt (Section 3) • Trennung Person / Gesellschaft trägt zivilrechtlich • Anerkennung als UK- Kapitalgesellschaft Ergebnis: Schutz greift Faktisch aus DE geführt • Verwaltungssitz wandert nach DE • Post-Brexit: UK = Drittstaat → Sitztheorie • Keine zwingende Anerkennung als haftungsbeschränkt • Extremfall: wie Personen- gesellschaft behandelt Ergebnis: persönliche Haftung Das Kernargument der Werbung — die Haftungsbeschränkung — ist genau dann am schwächsten, wenn du aus Deutschland steuerst.
Qualitatives Zwei-Zustands-Modell. Rechtsgrundlage: Companies Act 2006 Section 3; Sitztheorie für Drittstaatsgesellschaften nach dem Brexit. Insight: Ohne echten UK-Betrieb kann die versprochene Haftungsbeschränkung ins Leere laufen.

Die deutsche Steuer-Realität: Warum die CLG kein Steuersparmodell ist

Sobald die CLG von Deutschland aus geleitet wird, greift das deutsche Steuerrecht in voller Härte. Der Ort der Geschäftsleitung im Inland begründet eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland – die englische Hülle ändert daran nichts. Hinzu kommen Meldepflichten, Missbrauchsregeln und im Ernstfall die Hinzurechnungsbesteuerung. Wer das ignoriert, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder.

Geschäftsleitung im Inland = Körperschaftsteuer in Deutschland

Nach § 1 KStG ist eine Körperschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat – eines von beiden genügt. Und der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung", also der Ort, an dem die maßgeblichen Entscheidungen fallen. In der Praxis ist das häufig der Wohnsitz des Entscheiders.

Die Konsequenz ist unbequem: Führst du deine CLG vom deutschen Schreibtisch aus, verlagerst du die Geschäftsleitung nach Deutschland – und die Gesellschaft wird hier körperschaftsteuerpflichtig, obwohl sie in England registriert ist. Das gilt nach ständiger Praxis auch für nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften. Eine formale Adresse in London hilft dir nichts, wenn die echten Entscheidungen in Deutschland getroffen werden.

Anzeigepflicht, Missbrauch und Hinzurechnung: die Kette der Pflichten

Wer als in Deutschland Steuerpflichtiger eine Auslandsgesellschaft gründet oder erwirbt, muss das dem Finanzamt melden – das schreibt § 138 Abs. 2 AO vor. Erfasst sind unter anderem die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Beteiligungen im Ausland sowie das Erlangen eines beherrschenden Einflusses auf eine Drittstaat-Gesellschaft. Die Meldung erfolgt elektronisch nach amtlichem Datensatz, und zwar spätestens bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums – eine Frist, die laut Bundeszentralamt für Steuern ausdrücklich nicht verlängerbar ist. Wer die Anzeige unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Hinzu kommen zwei Mechanismen, die auf reine Verlagerungskonstruktionen zielen. Eine CLG ohne echte Substanz, die allein Steuern sparen soll, riskiert § 42 AO: Eine unangemessene Gestaltung, die nur einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil bringt, wird steuerlich ignoriert. Und beherrschst du – vereinfacht: mit mehr als der Hälfte der Stimmrechte, Anteile oder Gewinnansprüche – eine niedrig besteuerte Auslandsgesellschaft mit passiven Einkünften, werden dir deren Einkünfte über die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG in Deutschland direkt zugerechnet und hier besteuert.

Eine aus Deutschland geführte CLG löst eine ganze Kaskade deutscher Pflichten aus – die englische Hülle schirmt nichts ab.

Die deutsche Steuer-Kaskade einer aus Deutschland geführten CLG Kaskade von oben nach unten. Auslöser: CLG faktisch aus Deutschland geführt am Wohnsitz des Entscheiders. Daraus folgen: § 10 AO Ort der Geschäftsleitung im Inland; § 1 KStG unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland; § 138 Abs. 2 AO Anzeigepflicht ans Finanzamt mit nicht verlängerbarer Frist von 14 Monaten; §§ 7 ff. AStG und § 42 AO Hinzurechnung und Gestaltungsmissbrauch bei fehlender Substanz; § 20 GwG wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister. Ergebnis: steuerpflichtig, meldepflichtig und sichtbar. Auslöser: CLG faktisch aus Deutschland geführt (Wohnsitz des Entscheiders) § 10 AO — Ort der Geschäftsleitung liegt im Inland Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung = wo die Entscheidungen fallen § 1 KStG — unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland Sitz ODER Geschäftsleitung im Inland genügt — trotz Registrierung in England § 138 Abs. 2 AO — Anzeigepflicht ans Finanzamt Frist: 14 Monate nach dem Besteuerungszeitraum — nicht verlängerbar §§ 7 ff. AStG · § 42 AO — Hinzurechnung / Gestaltungsmissbrauch Bei Beherrschung + passiven Einkünften bzw. fehlender wirtschaftlicher Substanz § 20 GwG — wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister Die natürliche Person hinter der CLG wird sichtbar — plus KYC bei jeder Bank Ergebnis: steuerpflichtig · meldepflichtig · sichtbar
Qualitatives Kaskaden-Modell. Rechtsgrundlage: § 10 AO, § 1 KStG, § 138 Abs. 2 AO (BZSt), §§ 7 ff. AStG, § 42 AO, § 20 GwG. Insight: Nicht eine einzelne Regel, sondern das Zusammenspiel macht die aus Deutschland geführte CLG unattraktiv als Steuermodell.

Vermögen in die CLG geben: Schenkung- und Ertragsteuer

Überträgst du Privatvermögen unentgeltlich auf die CLG, ist das kein neutraler Vorgang. Je nach Konstellation kann eine verdeckte Einlage, eine Schenkung an die Gesellschaft oder die Aufdeckung stiller Reserven ausgelöst werden – mit schenkung- oder ertragsteuerlichen Folgen. Kostenlos ist der Vermögenstransfer in die zweite Rechtsidentität also selten.

Gerade bei Immobilien und Beteiligungen lohnt hier die Vorabprüfung. Wird eine Immobilie in die CLG eingebracht, können Grunderwerbsteuer und die Besteuerung stiller Reserven anfallen; bei unentgeltlicher Zuwendung kommt die Schenkungsteuer ins Spiel. Der vermeintlich einfache Griff „Vermögen rein in die CLG" kann so eine sofort fällige Steuerlast auslösen, mit der die wenigsten rechnen. Wenn du ohnehin über einen Umzug ins Ausland nachdenkst, kommt zusätzlich die Wegzugsbesteuerung ins Spiel – hier zählen Reihenfolge und Timing besonders.

Was das für dich heißt: Die CLG spart keine Steuern, wenn du sie aus Deutschland führst – sie verdoppelt eher deinen Aufwand. Rechne mit Körperschaftsteuer, Anzeigepflicht und laufender Buchhaltung, nicht mit einer Steuerpause. Bevor du vierstellige Jahreskosten für eine Hülle trägst, die dein eigentliches Problem gar nicht löst, lass deine Ausgangslage im Strategiegespräch neutral einordnen – das ist der günstigste Schritt der ganzen Struktur.

Transparenzregister und Bankkonto: Warum Anonymität eine Illusion ist

Wer hinter der CLG steht, lässt sich nicht verbergen. Nach dem Geldwäschegesetz müssen wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister erfasst werden (§ 20 GwG). Diese Pflicht trifft ausdrücklich auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, sobald sie Eigentum an einer deutschen Immobilie halten oder erwerben. Und für ein CLG-Bankkonto verlangt jede Bank ohnehin die volle Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten.

Der Traum vom anonymen Vehikel scheitert also gleich doppelt. Zum einen erfasst das Transparenzregister die natürliche Person, die die Gesellschaft kontrolliert oder wirtschaftlich hinter ihr steht. Zum anderen führt bei der Kontoeröffnung kein Weg an den Geldwäsche-Prüfungen der Bank vorbei (Know Your Customer): Ohne lückenlose Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten gibt es kein Konto. In der Praxis ist ein Geschäftskonto für eine aus Deutschland gesteuerte UK-CLG sogar oft schwer zu bekommen. „Anonymer Vermögensschutz" ist damit kein realistisches Versprechen, sondern ein Verkaufsargument ohne Substanz.

So läuft eine CLG-Gründung ab

Wer eine CLG gründen will, durchläuft im Kern denselben Weg wie bei jeder englischen Gesellschaft – nur ohne Aktien. Die eigentliche Registrierung bei Companies House ist schnell und günstig; der Aufwand steckt davor (saubere Satzung) und danach (laufende Compliance in zwei Ländern).

Die Registrierung ist der einfachste Teil – die laufende Doppel-Compliance ist der eigentliche Aufwand.

Prozess einer CLG-Gründung in fünf Schritten Fünf aufeinanderfolgende Schritte: 1. Name und Zweck prüfen. 2. Constitution und Articles of Association erstellen, Garantiebetrag festlegen. 3. Incorporation bei Companies House mit mindestens einem Director und einem Garanten, amtliche Gebühr ab 100 GBP online. 4. Bankkonto und wirtschaftlich Berechtigte melden, KYC und Transparenzregister. 5. Laufende Compliance mit Confirmation Statement, Annual Accounts und, bei Leitung in Deutschland, deutscher Körperschaftsteuererklärung. 1 Name & Zweck Verfügbarkeit prüfen, erlaubter Zweck 2 Constitution / Articles Satzung, Garantiebetrag festlegen 3 Companies House Min. 1 Director + 1 Garant Gebühr ab 100 GBP 4 Konto & Meldung KYC, wirtschaftl. Berechtigter, Transparenzreg. 5 Laufende Compliance CS01, Accounts (UK) + KSt-Erkl. (DE, wenn Leitung) Schritt 5 wiederholt sich Jahr für Jahr — und in zwei Rechtsordnungen zugleich, wenn die Leitung in Deutschland sitzt.
Qualitativer Prozess-Ablauf. Quelle: Companies House / GOV.UK (Gründung, laufende Pflichten), § 20 GwG (Transparenzregister). Insight: Der aufwendige Teil ist nicht die Gründung, sondern die dauerhafte Pflege in zwei Ländern.

CLG-Kosten: Gründung und laufende Gebühren

Eine CLG ist kein Schnäppchen – auch wenn die reine Behördengebühr gering ausfällt. Die amtlichen Companies-House-Gebühren sind seit dem 1. Februar 2026 klar geregelt: Die Online-Gründung kostet 100 GBP, die Gründung per Papierformular 124 GBP, die softwaregestützte Gründung am selben Tag 156 GBP. Das jährliche Confirmation Statement (CS01) schlägt online mit 50 GBP zu Buche.

Die Behördengebühr ist ein Nebenschauplatz – teuer wird die Struktur erst durch die laufende Betreuung in zwei Ländern.

Amtliche Companies-House-Gebühren ab 1. Februar 2026 Horizontales Balkendiagramm der amtlichen Gebühren in britischen Pfund: Gründung online 100 GBP, Gründung per Papier 124 GBP, Gründung per Software am selben Tag 156 GBP, jährliches Confirmation Statement online 50 GBP. Gründung online 100 GBP Gründung Papier 124 GBP Software (Same Day) 156 GBP Confirm. Stmt (jährl.) 50 GBP Der Kostentreiber ist nicht die Gebühr, sondern die laufende Doppel-Administration in UK und Deutschland — plus die deutsche Steuerberatung für die Doppelansässigkeit.
Belegte Zahlen. Quelle: GOV.UK / Companies House, Gebühren gültig ab 1. Februar 2026 (changestoukcompanylaw.campaign.gov.uk). Insight: Die amtliche Gründung kostet rund 100 GBP – die eigentliche Rechnung schreibt die laufende Betreuung.

Über die Behördengebühr hinaus verlangen marktübliche Komplettpakete für die Gründung grob 3.400 bis 4.000 Euro und laufend etwa 200 bis 300 Euro im Monat – für Registered Office, Fristenkontrolle und die Pflichtmeldungen an Companies House. Das ist eine Größenordnung, keine Fixzusage; die genauen CLG-Kosten hängen stark vom Anbieter und Leistungsumfang ab. Was in solchen Paketen typischerweise steckt:

  • Einmalig (Gründung): Incorporation bei Companies House, Gründungsdokumente (Certificate of Incorporation, Articles of Association), behördliche Gebühren, erstes Jahr Registered Office in England.
  • Laufend (jährlich): Registered Office und Postweiterleitung, Confirmation Statement (CS01), Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses (Accounts), Fristenüberwachung und Kommunikation mit den UK-Behörden.
  • Häufig nicht enthalten: die deutsche Buchhaltung und Körperschaftsteuer-Erklärung, die anfällt, wenn die Geschäftsleitung in Deutschland liegt – sowie die Steuerberatung für genau diese Doppelansässigkeit.

Der letzte Punkt ist entscheidend und wird gern übersehen: Weil die aus Deutschland geführte CLG hier steuerpflichtig ist, brauchst du neben der UK-Administration zusätzlich eine deutsche steuerliche Betreuung. Unter dem Strich ist die CLG damit fast immer teurer und aufwendiger als eine schlanke inländische Lösung – nicht günstiger.

Was das für dich heißt: Lass dich von der niedrigen Behördengebühr nicht täuschen. Die 100 GBP bei Companies House sind der billigste Posten der ganzen Rechnung. Was wirklich kostet, ist die doppelte laufende Betreuung – Jahr für Jahr, in zwei Rechtsordnungen. Kalkuliere die CLG deshalb nie mit dem Gründungspreis, sondern mit den Betriebskosten über fünf oder zehn Jahre.

CLG vs. Stiftung vs. Verein: der ehrliche Vergleich

Die CLG ist nur eine von mehreren Hüllen für Vermögen. Eine Stiftung trennt Vermögen dauerhaft vom Stifter, ein Verein bündelt das Engagement seiner Mitglieder, die CLG steht rechtlich dazwischen. Welche Form im Duell CLG vs. Stiftung oder gegen den Verein passt, hängt von Zweck, Kontrolle, Substanz und Kosten ab. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Kriterien.

Kriterium CLG (UK) Liechtensteiner Familienstiftung Schweizer Verein
Rechtsnatur Kapitalgesellschaft ohne Anteile eigentümerlose Vermögensmasse Mitgliederverband
Eigentümer / Kontrolle keine Gesellschafter; Kontrolle über Directors und Satzung kein Eigentümer; Stiftungsrat nach Statuten Mitglieder und Vorstand
Kapital / Widmung kein Stammkapital, Garantie oft 1 GBP Mindestwidmung (i. d. R. 30.000 CHF/EUR/USD) kein Mindestkapital
Haftung auf Garantiebetrag beschränkt (UK); in Deutschland bei Drittstaats-Sitztheorie gefährdet Stiftungsvermögen haftet Vereinsvermögen haftet
Laufende Kosten (Größenordnung) rund 200–300 €/Monat plus deutsche Steuerbetreuung meist deutlich höher (Verwaltung, Treuhand) gering bis moderat
Deutsche Steuer bei Ansässigkeit KSt-Pflicht bei Geschäftsleitung im Inland; §§ 7 ff. AStG möglich Zurechnung nach § 15 AStG möglich Einzelfallprüfung, ggf. Zurechnung
Typische Eignung ideelle/gemeinnützige Zwecke mit echter UK-Substanz langfristige Vermögensbindung über Generationen gemeinschaftliches, ideelles Engagement

Keine Form ist überall stark – die CLG punktet bei Kontrolle und Gründungskosten, verliert aber bei Substanzanforderung und Dauerbindung.

Qualitative Scorecard: CLG gegenüber Stiftungen und Verein Harvey-Balls-Scorecard mit vier Vehikeln in den Spalten (CLG UK, deutsche Familienstiftung, Liechtenstein-Stiftung, Schweizer Verein) und fünf Kriterien in den Zeilen. Kontrolle der Leitung: CLG stark, deutsche Familienstiftung gering, Liechtenstein mittel, Verein mittel. Realistische Anonymität für Deutschland-Ansässige: bei allen vier gering. Geringe Kosten: CLG mittel, deutsche Familienstiftung gering, Liechtenstein gering, Verein mittel. Geringe Substanzanforderung: CLG gering, deutsche Familienstiftung mittel, Liechtenstein gering, Verein gering. Eignung für dauerhafte Vermögensbindung: CLG gering, deutsche Familienstiftung stark, Liechtenstein stark, Verein gering. CLG (UK) Dt. Familien- stiftung Liechtenstein- Stiftung Schweizer Verein Kontrolle der Leitung Realistische Anonymität (DE) Geringe Kosten Geringe Substanzanforderung Dauerhafte Vermögensbindung stark mittel gering Qualitative Einordnung aus den Artikel-Kriterien, keine Rangnote. Anonymität ist bei keiner Form realistisch — für in Deutschland Ansässige greifen Transparenzregister und KYC bei allen vier.
Qualitative Harvey-Balls-Scorecard auf Basis der Kriterien aus der Vergleichstabelle (keine erfundenen Werte). Quelle: Freiheitspilot; Rechtsrahmen § 15 AStG, § 20 GwG, Companies Act 2006. Insight: Die CLG ist ein Kontroll-, kein Nachfolge-Werkzeug.

Die Scorecard macht die Denkfehler sichtbar. Wer dauerhaft Vermögen über Generationen binden will, ist mit einer Liechtensteiner Familienstiftung oder – für den Verbleib im Inland – einer deutschen Familienstiftung oft passender aufgestellt, muss dort aber die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG beziehungsweise die Erbersatzsteuer beachten. Wer ein gemeinschaftliches, ideelles Ziel verfolgt, sollte den Schweizer Verein prüfen. Die CLG spielt ihre Stärke vor allem dort aus, wo tatsächlich in England agiert wird – nicht als deutsches Vehikel mit englischer Fassade.

Was das für dich heißt: Wähle nicht die Rechtsform, die am lautesten beworben wird, sondern die, die zu deinem Ziel passt. Geht es um Kontrolle bei echtem UK-Bezug, kann die CLG sinnvoll sein. Geht es um Nachfolge und Dauerbindung, ist es fast immer eine Stiftung. Welche Struktur wirklich zu deiner Ausgangslage passt, klären wir gemeinsam im Strategiegespräch – bevor du Geld in die falsche Hülle steckst.

Ehrlich gesagt: Für wen die CLG taugt – und für wen nicht

Die CLG kann als zweite Rechtsidentität zivilrechtlich sinnvoll sein – aber nur mit echter Substanz und einem realen Zweck. Als Steuerspar- oder Anonymitätsmodell für in Deutschland Ansässige taugt sie nicht. Sie ersetzt keine saubere Struktur, sie verlagert nur den Aufwand ins Ausland und schafft eine zweite Rechtsordnung, mit der du dich auseinandersetzen musst.

Ein einziger Faktor entscheidet: Wo findet die Leitung und die tatsächliche Tätigkeit wirklich statt?

Entscheidungsbaum: Wann ist eine CLG das passende Vehikel? Qualitativer Entscheidungsbaum. Ausgangsfrage: Wo findet Leitung und Tätigkeit wirklich statt? Drei Pfade: Erstens echt im UK mit ideellem Zweck führt zu CLG kann passen, mit Substanz vor Ort, gewollter anteilsloser Form und offen erfüllten Pflichten. Zweitens aus Deutschland geführt mit Ziel Steuer oder Anonymität führt zu CLG ungeeignet, mit Körperschaftsteuerpflicht, Anzeige- und Hinzurechnungspflichten und teurer Hülle ohne Nutzen. Drittens Ziel Nachfolge oder Dauerbindung führt zu Alternativen wie Familienstiftung oder Schweizer Verein. Wo findet Leitung & Tätigkeit wirklich statt? Echt im UK, ideeller Zweck CLG kann passen: • Substanz vor Ort (Leitung, Aktivität) • anteilslose Form gewollt • Pflichten UK + DE offen erfüllen Aus DE geführt — Ziel Steuer/Anonymität CLG ungeeignet: • KSt-Pflicht (§ 1 KStG) • Anzeige + Hinzurechnung (§ 138 AO, §§ 7 ff. AStG) • teure Hülle ohne Nutzen Ziel: Nachfolge / Dauerbindung Eher Alternativen: • Familienstiftung (DE / Liechtenstein) • Gemeinschaftszweck: Schweizer Verein
Qualitativer Entscheidungsbaum (Orientierung, keine Einzelfallberatung). Quelle: Freiheitspilot, auf Basis der im Artikel genannten §§. Insight: Nur der linke Pfad – echter UK-Bezug – rechtfertigt die CLG.

Eher geeignet, wenn du:

  • einen tatsächlich in England ausgeübten, ideellen oder gemeinnützigen Zweck verfolgst, mit Substanz vor Ort (Leitung, Aktivität, Entscheidungen im UK);
  • eine anteilslose Rechtsform brauchst, weil bewusst niemand am Gewinn beteiligt sein soll;
  • die laufenden Pflichten in UK und Deutschland offen erfüllst und steuerlich sauber deklarierst.

Nicht geeignet, wenn du:

  • als in Deutschland Ansässiger vor allem Steuern sparen oder das Finanzamt umgehen willst;
  • Vermögen anonym halten oder kurzfristig vor konkreten Gläubigern verschieben möchtest;
  • die Gesellschaft faktisch vom deutschen Schreibtisch aus führst und die deutschen Folgen (KSt, § 138 AO, §§ 7 ff. AStG, GwG) ausblendest.

Kurz: Die CLG ist ein Werkzeug, kein Trick. Sie belohnt Substanz und Transparenz – und bestraft jede Konstruktion, die auf Verstecken angelegt ist. Wenn du dir unsicher bist, ob dein Fall in den linken oder den rechten Pfad gehört, sichere dir vor der Gründung eine neutrale Einordnung – das erspart dir eine teure Fehlentscheidung.

Dein nächster Schritt: erst die Struktur, dann die Rechtsform

Die wichtigste Erkenntnis vorab: Eine Rechtsform ist immer nur die Antwort auf eine vorher sauber gestellte Frage. Wer zuerst das Ziel klärt – Nachfolge, Haftungstrennung, Bündelung von Familienvermögen oder ideeller Zweck –, findet fast immer eine passendere und günstigere Lösung als die aus Deutschland gesteuerte CLG.

Genau hier setzt eine gute Beratung an: Bevor du eine CLG gründen lässt, lohnt der Blick auf die Gesamtstruktur – inländische Alternativen inklusive. In einem persönlichen Strategiegespräch ordnen wir deine Ausgangslage, deine Ziele und die realistischen Optionen ein, damit du nicht in eine teure Hülle investierst, die dein Problem gar nicht löst. Du gehst mit einem klaren Bild nach Hause: welche Struktur dein Vermögen wirklich schützt – und welche du dir sparen kannst.

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Häufige Fragen zur CLG (FAQ)

Kann ich als Deutscher eine CLG allein gründen?

Ja. Eine Company Limited by Guarantee lässt sich mit nur einem Garanten und einem Director gründen, also grundsätzlich von einer einzelnen Person, die beide Rollen ausfüllt. Als in Deutschland Steuerpflichtiger musst du die Gründung aber dem Finanzamt anzeigen (§ 138 Abs. 2 AO) und die deutschen Steuerfolgen beachten.

Was kostet es, eine CLG zu gründen?

Die amtliche Gebühr bei Companies House ist gering: Seit dem 1. Februar 2026 kostet die Online-Gründung 100 GBP, die Gründung per Papier 124 GBP und die softwaregestützte Gründung am selben Tag 156 GBP; das jährliche Confirmation Statement kostet online 50 GBP. Teurer sind die Dienstleistungspakete (Registered Office, Verwaltung) mit grob 3.400 bis 4.000 Euro einmalig und rund 200 bis 300 Euro monatlich – plus die deutsche Steuerbetreuung, wenn du die CLG aus Deutschland führst.

Ist eine CLG in Deutschland steuerfrei?

Nein. Wird die CLG von Deutschland aus geleitet, liegt der Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO), und sie ist hier unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Eine englische Registrierung allein begründet keine Steuerfreiheit – im Gegenteil kann sogar eine Doppelbelastung entstehen.

Bietet eine CLG echten Pfändungsschutz?

Teilweise. Weil es keine Gesellschaftsanteile gibt, fehlt Gläubigern ein pfändbarer Anteil. Verschiebst du Vermögen aber in einer Krise oder gegenüber bestehenden Gläubigern, ist die Übertragung nach Anfechtungsgesetz und Insolvenzordnung angreifbar. CLG-Pfändungsschutz wirkt nur vorausschauend und transparent, nie als kurzfristiger Trick.

Bekomme ich für eine CLG ein anonymes Bankkonto?

Nein. Für ein CLG-Bankkonto verlangt jede Bank die vollständige Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Know Your Customer). Zusätzlich greift die Meldepflicht zum Transparenzregister (§ 20 GwG). Anonymität ist bei einer aus Deutschland gesteuerten CLG faktisch nicht erreichbar.

CLG oder Ltd – was ist der Unterschied?

Die Ltd (Private Company Limited by Shares) hat Aktien und Anteilseigner, die am Gewinn beteiligt sind; ihre Anteile sind übertragbar und damit auch pfändbar. Die CLG hat kein Stammkapital und keine Anteile (Section 5 Companies Act 2006), sondern Garanten mit einer auf den Garantiebetrag beschränkten Haftung. Genau diese Anteilslosigkeit macht die CLG für Vermögensschutz-Ideen interessant – schließt aber jede Gewinnausschüttung aus.

CLG oder Stiftung – was ist besser für den Vermögensschutz?

Das hängt vom Ziel ab. Für dauerhafte, generationenübergreifende Vermögensbindung ist eine Stiftung meist passender, für ideelles Gemeinschaftsengagement ein Verein. Die CLG punktet vor allem bei echtem UK-Bezug. Bei allen dreien musst du als in Deutschland Ansässiger die Zurechnungs- und Hinzurechnungsregeln (u. a. § 15 AStG, §§ 7 ff. AStG) prüfen.


Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des § 4 StBerG bzw. des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Freiheitspilot erbringt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für deine konkrete Situation ziehe eine Steuerberaterin, einen Fachanwalt oder Notar hinzu. Die Darstellung ausländischen Rechts erfolgt ohne Gewähr. Stand: Juli 2026.

Quellen

  1. UK Companies Act 2006, Section 3 (limited by guarantee, Haftung auf zugesagten Betrag) – legislation.gov.uk: https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2006/46/section/3
  2. UK Companies Act 2006, Section 5 (kein Stammkapital bei der CLG) – legislation.gov.uk: https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2006/46/section/5
  3. Companies House / GOV.UK – Gebühren gültig ab 1. Februar 2026 (Incorporation, Confirmation Statement): https://changestoukcompanylaw.campaign.gov.uk/changes-to-companies-house-fees/
  4. Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 1 (unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei Sitz oder Geschäftsleitung im Inland) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html
  5. Abgabenordnung (AO), § 10 (Ort der Geschäftsleitung = Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__10.html
  6. Abgabenordnung (AO), § 138 (Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html
  7. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO, Frist 14 Monate, nicht verlängerbar: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/EUInternational/ErfassungAuslandsbeteiligungen/Mitteilungspflicht_138_Abs_2_AO/mitteilungspflicht_138_Abs_2_AO_node.html
  8. Abgabenordnung (AO), § 42 (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html
  9. Außensteuergesetz (AStG), §§ 7 ff. (Hinzurechnungsbesteuerung) sowie § 15 (Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__7.html
  10. Geldwäschegesetz (GwG), § 20 (Transparenzregister, wirtschaftlich Berechtigte) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__20.html
  11. Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 4 (Befugnis zur Steuerberatung), sowie Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html

Daniel Huber, MBA, B.A. Insurance and Finance — Investor seit 1995. Schreibt bei Freiheitspilot über Vermögensschutz, Steuern und Standortstrategie. Fachlich gegengelesen von Daniel Huber (MBA, B.A. Insurance and Finance).

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